Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 12/23w
Worum es ging: Muss der andere meine Notlage selbst verursacht haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ausbeutung heißt, dass der andere Ihre Lage zu seinem Vorteil nutzt. Er muss diese Lage nicht selbst geschaffen haben. Es genügt, dass ihm die Lage und das Missverhältnis der Leistungen bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen.
In erster Linie steht dem Rechtsanwalt das Honorar zu, das Sie mit ihm vereinbart haben. Gibt es keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Besteht für die Leistung ein Tarif, gilt in der Regel nur der Tarifsatz als angemessen, wobei vor allem der Rechtsanwaltstarif herangezogen wird.
Nein. Ein Verstoß gegen berufliche Standesregeln macht die Vereinbarung über die Provision oder das Honorar für sich allein nicht ungültig. Auch sittenwidrig ist die Vereinbarung deshalb noch nicht; dafür müsste mehr hinzukommen.
Vereinbart ein Rechtsanwalt ein zu hohes Honorar, kann das gegen seine Standespflichten verstoßen. Allein deshalb ist die Vereinbarung aber noch nicht sittenwidrig. Ob sie sittenwidrig und damit ungültig ist, wird nach den Regeln über Wucher beurteilt.
Zuerst gilt, was Sie mit dem Anwalt vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Tarif, und erst wenn auch dieser nichts hergibt, ein angemessenes Entgelt. Jede Stufe schließt die nächste aus.
In der Regel nicht. Ob eine Verkürzung über die Hälfte vorliegt, betrifft grundsätzlich den Einzelfall und ist deshalb meist keine erhebliche Rechtsfrage. Anders ist es, wenn die Berechnung auf unlogischen Annahmen aufbaut; dann kann der Oberste Gerichtshof angerufen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2022, 13 R 200/22k-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1152 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.953 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.03.2023
Geschäftszahl
3Ob12/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. C*, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Univ.-Prof. Dr. R*, 2. Mag. Dr. R*, 3. Dr. A*, alle vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Max Leitner, Dr. Mara-Sophie Häusler, Rechtsanwälte in Wien, wegen 51.136,31 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2022, GZ 13 R 200/22k-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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