Muss der andere meine Notlage selbst verursacht haben?
günstig für Benachteiligter betrifft Konsumenten, Kreditnehmer, Verkäufer, Käufer
Ausbeutung heißt, dass der andere Ihre Lage zu seinem Vorteil nutzt. Er muss diese Lage nicht selbst geschaffen haben. Es genügt, dass ihm die Lage und das Missverhältnis der Leistungen bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst sein müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ankauf eines Liegenschaftsanteils, welcher vom Benachteiligten in einer Zwangslage und leichtsinnig zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis angeboten wurde.OGH 1 Ob 141/15i, 22.10.2015
- Das verpönte Ausnützen („Ausbeuten“) kommt auch in Betracht, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat, sofern (zumindest) eine der alternativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt.OGH 1 Ob 141/15i, 22.10.2015
- Der Wucherer braucht zwar die für die Willensbildung des Bewucherten ungünstige Situation nicht herbeigeführt zu haben, und auch Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich; er muss die ungünstige Situation aber vorsätzlich oder fahrlässig ausgenützt haben, dh er musste die Lage des Bewucherten und das grobe Missverhältnis der Leistungen gekannt haben oder er hätte dies alles erkennen müssen.OGH 6 Ob 24/07h, 16.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016894 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 10.
- OGH 9 Ob 53/25x, 18.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 57/23b, 04.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 12/23w, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 104/22p, 23.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 176/21z, 13.01.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 37/18h, 28.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 50/18f, 24.05.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 89/17i, 14.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 76/17f, 30.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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