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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 44/23h

Worum es ging: Wann ist eine Störung durch den Nachbarn wesentlich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Störung Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt, hängt in besonderem Maß von den Umständen des einzelnen Falles ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof allgemein beantwortet.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie das ortsübliche Maß solcher Einwirkungen ermittelt wird, hängt von den Verhältnissen an Ihrem Ort ab und entscheidet das Gericht im Einzelfall. Auch in einer sonst lauten Stadtlage kann stundenlanger Bandlärm in einem ruhigen Innenhof unzulässig sein.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

Wer neu hinzuzieht, muss sich grundsätzlich mit den im Gebiet vorherrschenden Einwirkungen abfinden; dort sind auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger. Bei gesundheitsschädlichen Einwirkungen besteht eine Duldungspflicht nur, wenn die Gesundheitsschädlichkeit für einen durchschnittlich sorgfältigen Käufer erkennbar war. War sie das, müssen Sie auch diese Einwirkung als ortsüblich dulden.

Dass der Entzug von Licht oder Luft wesentlich ist, genügt nicht; die Beeinträchtigung muss unzumutbar sein. Wo genau die Grenze liegt, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf die Abwägung der Interessen im einzelnen Fall an.

Nein. Beurteilt wird nach dem Maßstab eines vernünftigen Durchschnittsmenschen und nicht nach Ihrer besonderen Empfindlichkeit. Je näher die Beeinträchtigung an dem liegt, was am Ort üblich ist, desto weniger ist sie unzumutbar. Zu berücksichtigen sind außerdem Ausmaß und Lage der beschatteten Fläche und welche Nutzung Ihnen dadurch verloren geht.

Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.

Sie dürfen überhängende Äste und eindringende Wurzeln selbst entfernen. Dieses Recht schließt einen Anspruch gegen den Nachbarn aber nicht aus, wenn Ihnen sein Bewuchs mehr Licht oder Luft nimmt, als am Ort üblich ist, und dieser Zustand unzumutbar ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie sich nicht leicht und einfach selbst helfen können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.325 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Geschäftszahl

4Ob44/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) M*, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 5. Jänner 2023, GZ 58 R 135/22h-29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 26. September 2022, GZ 4 C 73/22h-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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