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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.04.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 32/23m

Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Als Mieter oder Pächter haften Sie nicht nur für Schäden, die Sie selbst verschulden. Sie haften auch für das Verschulden jener Personen, die die Sache mit Ihrer Duldung benützen, etwa Familienangehörige, Personal, Gäste und Handwerker. Wie weit dieser Kreis reicht, ergibt sich aus dem Zweck des Vertrags.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1111 ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 KSchG § 9

Entscheidungstext

54 Absätze, 17.930 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Geschäftszahl

3Ob32/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* AG, *, vertreten durch Mag. Armin Windhaber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2022, GZ 3 R 121/22v-24, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. April 2022, GZ 29 Cg 35/20x-19, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts betreffend das Unterlassungsbegehren (Spruchpunkt 1.) auch hinsichtlich der Klausel 9 sowie betreffend das Urteilsveröffentlichungsbegehren (Spruchpunkt 2.) in seinem gesamten Umfang und überdies auch in der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsene Abweisung des Unterlassungsbegehrens sowie des darauf bezogenen Veröffentlichungsbegehrens hinsichtlich der Klausel 6 bleibt unberührt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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