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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.05.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 21/23y

Worum es ging: Kann derselbe Mietvertrag zweimal gekündigt werden?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde eine frühere Kündigung desselben Bestandverhältnisses bereits für wirksam erklärt, ist der Vertrag damit beendet. Eine weitere Kündigung zu einem späteren Termin geht ins Leere und ist für unwirksam zu erklären.

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die beim anderen ankommen muss. Sie beendet ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis für die Zukunft. Die Zustimmung der anderen Seite braucht es dafür nicht.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1117 ABGB § 1118 ABGB § 810 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 563

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.168 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.05.2023

Geschäftszahl

7Ob21/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Mag. Peter Wach, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. DI P* S*, und 2. W* S*, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2022, GZ 5 R 137/22m-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO und, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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