Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 64/23b
Worum es ging: Haftet mir der Vertreter persönlich, obwohl ich mit der Firma abschloss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur ausnahmsweise. Das setzt voraus, dass er ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Geschäft hatte oder bei den Verhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, etwa durch außergewöhnliche Sachkunde oder eine Zahlungszusage. Das übliche Vertrauen in einen Verhandlungspartner genügt dafür nicht.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Möglich ist es. Ein Mitverschulden kann Ihren Ersatzanspruch mindern, etwa wenn Sie selbst hervorragende Kenntnisse auf dem Anlagesektor haben und Ihnen die Unrichtigkeit der Beratung deshalb hätte auffallen müssen. Ob und in welchem Ausmaß das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Nein. Dass angelegtes Geld veruntreut werden könnte, ist ein Risiko, das jeder Veranlagung bei einem Dritten innewohnt. Darüber muss Sie ein Anlageberater nicht gesondert aufklären. Über andere Risiken, etwa die Zahlungsfähigkeit des Ausgebers, muss er Sie je nach Anlageziel sehr wohl informieren.
Ja, unter Umständen. Hat sich ein Risiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, haftet er trotzdem, wenn seine aus anderen Gründen mangelhafte Beratung die Wahrscheinlichkeit gerade dieses Risikos nicht bloß unerheblich erhöht hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 16.02.2023, 1 R 129/22d-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1300 ABGB § 1313a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 11.081 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Geschäftszahl
1Ob64/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Klaus Neumann, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagten Parteien 1. E*, 2. M*, beide vertreten durch die Karbiener Rechtsanwalts KG in Lambach, und 3. H*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Pasching, wegen Naturalrestitution, über die außerordentlichen Revisionen der erstbeklagten Partei und der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2023, GZ 1 R 129/22d-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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