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Haftet der Berater auch für ein unbekanntes Risiko?

günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsumenten, Banken, Berater
Ja, unter Umständen. Hat sich ein Risiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, haftet er trotzdem, wenn seine aus anderen Gründen mangelhafte Beratung die Wahrscheinlichkeit gerade dieses Risikos nicht bloß unerheblich erhöht hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 23.05.2023 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127012 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 18.

Im Gesetz

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