Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 92/23z
Worum es ging: Zählt zur Klage auch, was ich auf Einwände antworte?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.
Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.
Nur wenn sich die Sachlage geändert hat. Bei unveränderter Lage wird ein neuerlicher Antrag zurückgewiesen, auch wenn Sie ihn zusätzlich rechtlich begründen. Zur Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden; ein neuer Vertrag ist eine Änderung.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen ist, sind Sie nicht auf jene Fragen beschränkt, die das Berufungsgericht für wichtig gehalten hat. Sie können alle Gründe vorbringen, die aus Ihrer Sicht gegen die angefochtene Entscheidung sprechen.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Wie ein Vorbringen zu verstehen ist und auf welche rechtliche Grundlage die Ansprüche gestützt werden, ist für sich allein keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Darauf lässt sich ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht stützen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 09.12.2022
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2023
Geschäftszahl
5Ob92/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S*gesellschaft mbH (FN *), *, vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einreihung von Urkunden ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 7. März 2023, AZ 17 R 16/23h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 9. Dezember 2022, TZ 9008/2022, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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