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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.07.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 20/23g

Worum es ging: Haftet jemand auch für Schäden, die die Regel nicht verhindern wollte?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Nicht jede Vorschrift der Strafprozessordnung soll auch das Vermögen des Geschädigten schützen. Ob eine Regel diesen Schutz bezweckt, ist für jede Vorschrift einzeln nach ihrem Sinn zu beurteilen. Nur wenn eine Vorschrift auch Sie schützen soll, kommt daraus ein Ersatzanspruch in Frage.

Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Die Pflicht einer Behörde, einen Verdacht anzuzeigen, soll nicht verhindern, dass später jemand einen Geldschaden erleidet. Wer erst nach der unterlassenen Anzeige zu Schaden kommt, ist von dieser Pflicht nicht geschützt. Er kann daraus keinen Ersatzanspruch gegen den Staat ableiten.

Die Regeln über den Beginn strafrechtlicher Ermittlungen sollen Kunden einer Bank nicht davor bewahren, dass ihnen durch spätere Straftaten der Bankverantwortlichen ein Geldschaden entsteht. Dass frühere Ermittlungen den Schaden vielleicht verhindert hätten, genügt für einen Ersatzanspruch gegen den Staat nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StGB § 11 StPO § 172 StPO § 190 StPO § 194 StPO § 195 StPO § 65 StPO § 66 StPO § 66a StPO § 70 StPO § 78 StPO § 84 ZPO § 50

Entscheidungstext

51 Absätze, 20.798 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.2023

Geschäftszahl

1Ob20/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. G*, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 36.700 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2022, GZ 14 R 132/22t-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Mai 2022, GZ 33 Cg 38/21g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.199,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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