Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 232/22g
Worum es ging: Was muss ich beweisen, wenn ich den Staat klagen will?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie den Staat wegen eines Fehlers einer Behörde oder eines Gerichts klagen, genügt es nicht, diesen Fehler zu behaupten und zu beweisen. Sie müssen auch vorbringen und beweisen, dass Ihnen der Schaden ohne diesen Fehler nicht entstanden wäre.
Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.
Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.
Ist eine gesetzliche Bestimmung nicht ganz eindeutig, bestehen Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, kommt es auf die Vertretbarkeit an. Entscheidend ist dann, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Eine Rechtsansicht ist jedenfalls dann nicht mehr vertretbar, wenn die anzuwendende Bestimmung eindeutig ist und es dazu obendrein bereits Entscheidungen des Höchstgerichts gibt. In einem solchen Fall kann sich die Behörde nicht darauf berufen, die Rechtslage sei zweifelhaft gewesen.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Ja. Die Aufenthaltskarte bescheinigt Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und damit auch, dass Sie unselbständig oder selbständig arbeiten dürfen. Wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den Verdienst, der Ihnen dadurch entgeht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 24.03.2022, 33 Cg 36/21p-8
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.09.2022, 14 R 108/22p-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.07.2023
Geschäftszahl
1Ob232/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.038,26 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2022, GZ 14 R 108/22p-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. März 2022, GZ 33 Cg 36/21p-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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