Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 23/23g
Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Nur in engen Grenzen. Weit gefasste und unbestimmte Änderungsvorbehalte sind für Sie als Verbraucher unzumutbar und daher unwirksam. Damit eine solche Klausel wirksam bleibt, muss sie genau umschreiben, was geändert werden darf.
Nein. Teilt Ihnen jemand nur seine Vorstellung über bestimmte Tatsachen mit, will er damit keine Rechtsfolgen auslösen. Weist ein Unternehmen aber darauf hin, dass etwas nur bei Ihrem Widerspruch unterbleibt, ist das mehr als eine bloße Information.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
In einem Verfahren über Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt der Klausel an. Der Einwand, sie werde in der Praxis anders gehandhabt, ist unerheblich.
Eine Klausel, die unwirksame Vertragsteile durch etwas anderes ersetzen soll, ist unklar und damit unwirksam, wenn Sie sich damit zu einer Erklärung und Vertragsänderung verpflichten sollen, die Sie nicht vorhersehen können. Sie können dann nicht erkennen, worauf Sie sich einlassen.
Ja, wenn das so vereinbart ist. Eine Klausel, nach der Sie während der Laufzeit alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten tragen, ist weder unklar noch ein unzulässiger Ausschluss von Gewährleistungsrechten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2022, 4 R 129/22b-22
- Handelsgericht Wien, 02.06.2022, 24 Cg 39/21z-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.07.2023
Geschäftszahl
9Ob23/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Annerl in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 6.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2022, GZ 4 R 129/22b-22, womit infolge Berufung der beiden Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. Juni 2022, GZ 24 Cg 39/21z-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.261,40 EUR (darin 376,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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