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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.08.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 44/23p

Worum es ging: Kann ich ein Rechtsmittel erheben, obwohl ich gewonnen habe?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.

Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.

Entscheidungen über die Kosten eines Verfahrens können beim Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht über die Kosten als erstes Gericht entschieden hat. Sie können die Kostenentscheidung auch nicht auf dem Umweg über eine Anfechtung der Sachentscheidung bekämpfen.

Antworten Sie auf eine Revision, ohne die Mitteilung des Gerichts abzuwarten, dass Ihnen die Beantwortung freisteht, gilt diese Antwort als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung. Nach Abschluss des Verfahrens wird sie inhaltlich auch nicht mehr behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 191 ZPO § 50 ZPO § 528

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.398 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Geschäftszahl

8ObA44/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. W*, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde H*, vertreten durch Mag. Markus Löscher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2023, GZ 8 Ra 36/23g-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, als jedenfalls unzulässig, im Übrigen mangels Beschwer zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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