Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 113/23p
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.
Wird das Haus verkauft, tritt der neue Eigentümer in die Stellung des bisherigen Vermieters ein. Ihm gegenüber haben Sie dieselben Rechte und Pflichten wie zuvor.
Wer den Aufwand eines anderen trägt, kann dafür Ersatz verlangen. Diese Ansprüche greifen aber nur ergänzend. Gibt es für die Vermögensverschiebung schon einen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Empfänger oder eine eigene Zahlungspflicht, kommen sie nicht zum Zug.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Ein Schaden wird nur ersetzt, wenn die verletzte Vorschrift gerade solche Schäden verhindern sollte. Wie weit dieser Schutzzweck reicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern ist im jeweiligen Fall durch Auslegung zu bestimmen.
Haben Sie bei Abschluss des Mietvertrags eine Kaution in bar geleistet, müssen Sie diese nach einem Verkauf vom neuen Eigentümer zurückfordern. Der Anspruch richtet sich gegen den Erwerber des Mietobjekts.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 23.11.2022, 26 Cg 69/22y-13
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 13.04.2023, 4 R 6/23v-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 ABGB § 1120 MRG § 16b MRG § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
39 Absätze, 14.400 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.08.2023
Geschäftszahl
5Ob113/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. R* Gesellschaft mbH, *, 2. E*, beide vertreten durch Dr. Martin Moser, Dr. Erich Moser, Rechtsanwälte in Murau, wegen 27.767,46 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. April 2023, GZ 4 R 6/23v-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 23. November 2022, GZ 26 Cg 69/22y-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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