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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.08.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 ObS 36/23a

Worum es ging: Kann ich die Entscheidung über die Prozesskosten weiter bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Sozialrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.

Ja, das ist möglich. Hing die Entscheidung von einer bedeutsamen Rechtsfrage ab, entspricht es der Billigkeit, Ihnen als unterlegener versicherter Person die Hälfte der Kosten Ihrer Vertretung zuzusprechen. Fehlt eine solche Rechtsfrage, lässt sich ein Kostenzuspruch auch nicht mit besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten oder mit Ihren Einkommensverhältnissen begründen.

Nein. Wird während des Bezugs ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind mit dem Tag vor dessen Geburt; ab der Geburt beginnt ein neuer Anspruch für das jüngere Kind. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung nicht beanstandet; sie gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 143 ABGB § 144 ASGG § 77 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528

Entscheidungstext

49 Absätze, 14.584 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.08.2023

Geschäftszahl

10ObS36/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Lena Steiger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2023, GZ 10 Rs 83/22g-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Juli 2022, GZ 41 Cgs 71/22g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 209,39 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 34,90 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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