Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 86/23t
Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Das Berufungsgericht darf dem Erstgericht keine Ergänzung des Verfahrens auftragen, für die es im Vorbringen der Parteien keine Grundlage gibt. Weitergeprüft werden darf nur, wozu die Parteien etwas behauptet haben.
Ein Urteil der ersten Instanz darf nicht nur deshalb aufgehoben werden, damit über Umstände gesprochen wird, die bisher niemand behauptet hat. Der Prozess bleibt auf das beschränkt, was die Parteien vorgebracht haben.
Auch wenn das Berufungsgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen hat, kann es zurückgewiesen werden, wenn in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Begründung darf sich dann auf das Wesentliche beschränken.
Wer mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des ersten Urteils erreicht hat, kann gegen diesen Aufhebungsbeschluss nur eingeschränkt vorgehen. Sie können nur die rechtliche Beurteilung bekämpfen, von der das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist. Die Aufhebung selbst können Sie nicht angreifen.
Gibt das Berufungsgericht die Sache an das Erstgericht zurück, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat es eine Frage des Verfahrensrechts unrichtig gelöst. Eine solche Frage ist für die Rechtssicherheit erheblich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau, 22.03.2022, 6 Cg 67/18i-45
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.02.2023, 1 R 94/22h-51
Zitierte Paragrafen
ZPO § 496 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526
Entscheidungstext
32 Absätze, 10.108 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Geschäftszahl
5Ob86/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Poduschka & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, 2. V* AG, *, beide verteten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 32.985,60 EUR sA über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschuss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2023, GZ 1 R 94/22h-51, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. März 2022, GZ 6 Cg 67/18i-45, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).