Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 140/23h
Worum es ging: Ist das Urteil ungültig, wenn mich der Falsche vertreten hat?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn jemand vor Gericht auftritt, der dort nicht auftreten darf, macht das die Entscheidung nicht von vornherein ungültig. Ein Nichtigkeitsgrund liegt darin nicht.
Eine Nichtigkeitsklage können Sie nur gegen Entscheidungen erheben, mit denen abschließend über Ihr Begehren entschieden wurde. Hat der Oberste Gerichtshof lediglich Ihr außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, ist er für eine solche Klage nicht zuständig.
Wurde die Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, verletzt, ist das Urteil deshalb nicht von vornherein unwirksam. Es liegt höchstens ein Verfahrensfehler vor. Diesen müssen Sie mit einem Rechtsmittel geltend machen.
Weist der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision mangels grundsätzlicher Rechtsfrage zurück, ist das Verfahren damit abschließend beendet. Eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung ist deshalb beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Zitierte Paragrafen
ZPO § 185 ZPO § 27 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 529 ZPO § 532 ZPO § 538 ZPO § 547
Entscheidungstext
31 Absätze, 8.548 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Geschäftszahl
5Ob140/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der nichtigkeitsklagenden Partei S* KG, *, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen die nichtigkeitsbeklagten Parteien 1. A*, 2. J*, 3. P*, 4. M*, (richtig) 5. J*, (richtig) 6. G*, wegen Nichtigerklärung der im Verfahren AZ 57 Cg 73/20d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ergangenen Entscheidungen erster, zweiter und dritter Instanz, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen.
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