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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 150/23v

Worum es ging: Kann eine Urkunde mein Vorbringen im Prozess entkräften?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Urkunde spielt für die Schlüssigkeit Ihres Vorbringens nur dann eine Rolle, wenn ihr Inhalt dazu in unlösbarem Widerspruch steht. Bei Urkunden über Verträge ist das in der Regel nicht der Fall, weil sie ausgelegt werden müssen und es dabei auf die Absicht der Parteien ankommt.

Wäre die Leistung unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos, steht das der Unmöglichkeit gleich und die Pflicht entfällt. Die üblichen Verluste eines Geschäfts genügen dafür nicht; es müsste zumindest eine erhebliche Verschlechterung Ihrer Existenz drohen.

Nein. Wer eine zugesagte Leistung nicht erbringt und sich darauf beruft, sie sei unmöglich, muss das auch beweisen. Der bloße Hinweis, ein Dritter verweigere seine Zustimmung, reicht nicht: Sie müssen zeigen, dass Sie alles redlich Zumutbare versucht haben, ihn zur Mitwirkung zu bewegen.

Es ist Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass die von ihm verlangte Leistung unmöglich ist.

Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Nein. Rechts überholt werden darf ein Fahrzeug nur, wenn dessen Lenker die Absicht, nach links einzubiegen, auch angezeigt hat. Wurde diese Absicht nicht angezeigt, kommt die Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens nicht in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.779 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

7Ob150/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* GmbH, *, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei K* eGen, *, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 32.719,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2023, GZ 12 R 11/23h-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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