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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 19/23v

Worum es ging: Wird meine Klage abgewiesen, wenn ich die Schlichtung übersprungen habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Halten Sie eine vereinbarte Schlichtung nicht ein, so ist das kein Hindernis, das zur Zurückweisung der Klage führt. Es begründet aber den inhaltlichen Einwand, dass der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.

Ist eine Schlichtung verbindlich vereinbart, wird das im Prozess nur berücksichtigt, wenn die Gegenseite es einwendet. Ist der Einwand berechtigt, führt er zur Abweisung der Klage, weil der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Dazu gehören alle Auseinandersetzungen, die in Ihrer Mitgliedschaft wurzeln, etwa über Mitgliedsbeiträge oder andere damit verknüpfte Zahlungen an den Verein. Es macht keinen Unterschied, ob die Mitgliedschaft noch besteht oder schon beendet ist. Beruht Ihr Anspruch dagegen auf einem eigenen Vertrag, der auch ohne Mitgliedschaft möglich wäre, zählt er nicht dazu.

Bevor Sie wegen des Entzugs von Licht oder Luft durch Bäume klagen, müssen Sie zuerst eine Schlichtung, einen Antrag bei Gericht oder eine Mediation versuchen. Erst wenn seither drei Monate ohne Einigung vergangen sind, steht Ihnen der Weg zum Gericht offen. Ob der Nachbar davon überhaupt erfahren hat, spielt dabei keine Rolle.

Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen Sie zuerst die vereinsinternen Stellen durchlaufen. Tun Sie das nicht, ist der Weg zum Gericht vorerst versperrt, und das Gericht muss das von sich aus beachten. In der Klage müssen Sie daher konkret schildern, warum der Gerichtsweg schon offen steht, sonst bekommen Sie zuerst die Gelegenheit zur Verbesserung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 JN Art. 18 § 1 ZPO § 528

Entscheidungstext

41 Absätze, 8.255 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

9Ob19/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Annerl in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J*, FN *, vertreten durch Kirchmayer & Strodl Rechtsanwalts GesmbH in Hainburg an der Donau, gegen die beklagte Partei T* GmbH, FN *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 15.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2023, GZ 5 R 173/22f-21, womit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Oktober 2022, GZ 63 Cg 42/22d-11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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