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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 113/23h

Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.

Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.

Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.

Auch wenn der Grund selbst nicht der Aufteilung unterliegt, kann die Liegenschaft mit allem, was darauf steht, doch einbezogen werden. Das kommt in Betracht, wenn die während aufrechter Ehe geschaffene Wertsteigerung erheblich überwiegt.

Hat ein Ehegatte das während der Ehe Erwirtschaftete weitgehend in Unternehmensanteile gesteckt, die selbst nicht aufgeteilt werden, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen dafür einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Ersparnissen zuzuerkennen.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Vom Wert der Sache zur Zeit der Entscheidung werden in der Regel die damit zusammenhängenden Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft abgezogen; der Rest wird nach dem Aufteilungsschlüssel geteilt. Was der Partner, der die Sache nicht bekommt, danach an Rückzahlungen geleistet hat, wird der Ausgleichszahlung hinzugerechnet. Rückzahlungen des anderen mindern die Ausgleichszahlung dagegen nicht, weil ihm dieser Wert zukommt.

Ja. Erwirbt ein Ehegatte mit ehelichem Vermögen Anteile an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft, die nicht bloß der Wertanlage dienen, ist das bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Mittel aus unselbständigem Einkommen oder aus Gewinnen der Beteiligung stammen. Vorteile, die dem anderen Ehegatten daraus entstanden sind, muss der unternehmerisch tätige Ehegatte behaupten und beweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

65 Absätze, 23.028 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

1Ob113/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. M*, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. K*, vertreten durch Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2023, GZ 43 R 85/23b-27, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 10. Jänner 2023, GZ 1 Fam 12/22m (1 Fam 24/22a)-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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