Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 99/23d
Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.
Sie beginnt erst zu dem Zeitpunkt, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet. Das gilt, wenn eine Eigenschaft zugesichert wurde, die sich nicht sofort feststellen lässt, und dafür für einen bestimmten Zeitraum eingestanden wurde. Wurde ausdrücklich eine andere Frist vereinbart, bleibt es dabei.
Für den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel erkennen konnten. Die Frist läuft auch dann, wenn der Mangel noch verborgen ist.
Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der körperlichen Übergabe der Sache. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt werden konnte.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Die Bestimmung über den Bauzustand beim Kauf von Wohnungseigentum ist als gesetzlich vorgesehene Gewährleistungspflicht zu verstehen. Sie soll Sie als Wohnungseigentumsbewerber davor bewahren, dass die anstehenden Kosten für Erhaltungsarbeiten nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Beim Kauf vom Wohnungseigentumsorganisator gilt die Eigenschaft als zugesichert, dass innerhalb von zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten nötig werden. Für jede einzelne solche Erhaltungsarbeit beginnt die Verjährungsfrist gesondert zu laufen, sobald sie objektiv erkennbar wird. Ein früher aufgetretener Mangel setzt die Frist also nicht auch für Mängel in Gang, die damals noch gar nicht erkennbar waren.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 19.10.2022, 5 C 501/21i-65
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 07.03.2023, 36 R 308/22v-69
Zitierte Paragrafen
ABGB § 922 ABGB § 933 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 40 ZPO § 52
Entscheidungstext
53 Absätze, 20.137 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.11.2023
Geschäftszahl
5Ob99/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dkfm. Dr. A*, 2. Mag. B*, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2023, GZ 36 R 308/22v-69, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Oktober 2022, GZ 5 C 501/21i-65, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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