Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 204/23w
Worum es ging: Stoppt mein Antrag auf Verfahrenshilfe die Verjährung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gesuch um kostenlose Unterstützung für das Verfahren und um Beistellung eines Vertreters unterbricht die Verjährung nicht. Die Frist läuft in dieser Zeit also weiter.
Schritte bei Gericht, die eine Klage bloß vorbereiten, halten die Frist nicht auf. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wirkt nur, wenn er den Sachverhalt und das geplante Begehren deutlich erkennen lässt, bewilligt wird und die Klage danach unverzüglich eingebracht wird.
Von einer Klage, die die Verjährung unterbricht, kann nur die Rede sein, wenn aus der Eingabe hervorgeht, dass ein Zivilprozess eingeleitet und über einen Urteilsantrag entschieden werden soll. Ein Antrag, der ausdrücklich nur die Verfahrenshilfe samt Anwalt begehrt, erfüllt das nicht. Das gilt auch dann, wenn darin bereits steht, aus welchem Sachverhalt Sie Ihre Ansprüche ableiten.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Stellen Sie den Antrag auf Verfahrenshilfe bei einem unzuständigen Gericht, wird er deshalb nicht zurückgewiesen. Das Gericht leitet ihn an das zuständige Gericht weiter.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.10.2023, 11 R 229/23m-96
Zitierte Paragrafen
EO § 42 JN § 44 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 65
Entscheidungstext
34 Absätze, 6.620 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Geschäftszahl
5Ob204/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Christian Kies, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen 70.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2023, GZ 11 R 229/23m-96, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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