Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 219/23a
Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Hat schon das erste Gericht entschieden, dass eine Sache vor die Gerichte gehört, und bestätigt das zweite Gericht das, können Sie diese Frage nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn die Bestätigung nur in der Begründung der Entscheidung steht.
Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.
Haben die ersten beiden Gerichte übereinstimmend entschieden, dass Ihre Sache im Außerstreitverfahren zu behandeln ist, dann ist diese Frage erledigt. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nicht mehr. Eine solche Entscheidung ist kein Sachbeschluss in Mietsachen.
Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 27.03.2023, 12 C 359/22b-18
- Landesgericht Salzburg, 05.10.2023, 22 R 142/23w-22
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528
Entscheidungstext
33 Absätze, 7.135 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Geschäftszahl
5Ob219/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei IG *, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Baden, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Dr. Madeleine Danner LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, wegen (ausgedehnt) 15.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Oktober 2023, GZ 22 R 142/23w-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. März 2023, GZ 12 C 359/22b-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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