Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 38/23s
Worum es ging: Wie genau muss ich in der Klage angeben, was ich will?
Fachgebiete laut RIS: Datenschutzrecht, Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie eine Leistung einklagen, müssen Sie genau angeben, was Sie verlangen. Nur so weiß die Gegenseite zweifelsfrei, was sie schuldet. Und nur so lässt sich das Urteil später zwangsweise durchsetzen, wenn nicht gezahlt oder geleistet wird.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ein Begehren, bei dem die verlangte Leistung nicht eindeutig festgelegt ist, ist nicht zulässig. Denn ein Urteil, das ein solches Begehren zuspricht, könnte später nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.
Bei einem Unterlassungsbegehren sind zwei Dinge zu trennen: ob Ihr Antrag klar genug gefasst ist und wie weit das Verbot reichen darf. Ist der Antrag unklar, fordert Sie das Gericht in der Regel auf, ihn zu verdeutlichen. Ob er zu weit geht, ist dagegen eine Frage des Rechts.
Ein Unterlassungsbegehren darf nicht so weit gefasst sein, dass damit allgemeine Äußerungen verboten würden. Sie müssen konkret angeben, welches Verhalten unterlassen werden soll.
Ja. Ein Verband zum Schutz von Verbraucherinteressen darf auch ohne Auftrag einer betroffenen Person und unabhängig von der Verletzung einzelner Rechte klagen, wenn er sich auf unlautere Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder unwirksame Vertragsklauseln stützt. Voraussetzung ist, dass die Datenverarbeitung Rechte bestimmbarer Personen beeinträchtigen kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 14.08.2020, 4 Cg 67/19w-9
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.11.2020, 3 R 128/20v-15
Zitierte Paragrafen
KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 ZPO § 52
Entscheidungstext
85 Absätze, 24.708 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Geschäftszahl
6Ob38/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. November 2020, GZ 3 R 128/20v-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. August 2020, GZ 4 Cg 67/19w-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Verfahren wird, soweit es mit Beschluss vom 6. August 2021, AZ 6 Ob 48/21h, unterbrochen wurde, das ist hinsichtlich Punkt 4. des Urteilsspruchs des Berufungsgerichts, fortgesetzt.
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