Wie genau muss ich formulieren, was jemand unterlassen soll?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Konsumenten
Ein Unterlassungsbegehren darf nicht so weit gefasst sein, dass damit allgemeine Äußerungen verboten würden. Sie müssen konkret angeben, welches Verhalten unterlassen werden soll.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens geht nicht so weit, dass allgemeine Behauptungen verboten werden könnten; das Unterlassungsbegehren muss vielmehr konkretisiert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, bei dem es sowohl an der erforderlichen Konkretisierung der zu unterlassenden Handlungen als auch an einem ausreichenden Bezug zur Verbotsnorm mangelt.OGH 6 Ob 38/23s, 17.01.2024
- Es ist aber nicht möglich, nur das insbesondere-Verbot zu erlassen, wenn dieses nicht zur verallgemeinernden Umschreibung (Kern der Verletzungshandlung) passt. Denn damit würde ein aliud zugesprochen. Der insbesondere-Zusatz hat auch nicht die Funktion eines Eventualbegehrens.OGH 4 Ob 104/20b, 26.11.2020
- Wird mit der allgemeinen Umschreibung der Kern der Verletzungshandlung nicht erfasst, so kann das Verbot auf den insbesondere-Zusatz eingeschränkt und der überschießende Teil abgewiesen werden.OGH 4 Ob 104/20b, 26.11.2020
- Hier: Unterlassungsklage des VKI.OGH 9 Ob 57/20b, 25.11.2020
- Der konkrete gegen einen bestimmten Gegner gerichtete Unterlassungsanspruch entsteht erst durch die Rechtsverletzung (die Störung, den Eingriff), weil erst dadurch das gesetzliche oder vertragliche Handlungsverbot bzw Unterlassungsgebot aktualisiert wird. Ein im Sicherungsverfahren begehrtes Unterlassungsgebot findet daher seine Rechtfertigung allein in einem Verhalten des Antragsgegners, das zutreffend als Rechtsverletzung - hier die gesetzliche Buchpreisbindung betreffend - geltend gemacht wird.OGH 4 Ob 62/08h, 20.05.2008
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- Es muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist.OGH 9 ObA 104/07w, 07.02.2008
- Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Auch bei einem Werbevergleich mit herabsetzender Tendenz ist eine solche Beschränkung des künftigen Verbots schon deshalb gerechtfertigt, weil eine in eine bestimmte Richtung zielende herabsetzende Behauptung regelmäßig nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beklagte werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, eine herabsetzende Behauptung ganz anderen Inhalts aufstellen.OGH 4 Ob 2283/96f, 29.10.1996
- Werden in einem Urteilsspruch Beispielsfälle unter "insbesondere" angeführt, so wird das Unterlassungsgebot dadurch nur verdeutlicht, nicht aber eingeschränkt.OGH 4 Ob 2121/96g, 25.06.1996
- Das Unterlassungsgebot ist auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen.OGH 4 Ob 37/95, 09.05.1995
- Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". "Lancaster Sonnenkosmetik".OGH 4 Ob 47/94, 10.05.1994
- Ebenso wie auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken sind, ist eine solche Beschränkung auch bei Verstößen gegen den Bildnisschutz gerechtfertigt, weil - jedenfalls in der Regel - eine in eine bestimmte Richtung zielende Behauptung oder Bezeichnung im Begleittext nicht befürchten lässt, dass der Beklagte, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, Bildnisveröffentlichungen ganz anderen Inhaltes vornehmen werde.OGH 4 Ob 14/92, 07.04.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 22.
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 38/23s, 17.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 57/20b, 25.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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