Darf ich im Verlassenschaftsverfahren ohne Erbantrittserklärung mitreden?
günstig für Erbe betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Angehörige
Solange Sie im Verlassenschaftsverfahren nicht erklärt haben, die Erbschaft anzunehmen, können Sie auf den Gang des Verfahrens nicht einwirken. Anträge und Rechtsmittel stehen Ihnen dann nicht zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (= EvBl 1954/371).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Soweit die Revisionsrekurswerber geltend machen, dass die Abgabe einer Erbantrittserklärung angesichts der Überschuldung der Verlassenschaft und der Kosten der Errichtung eines Inventars von ihnen nicht „verlangt“ werden könne, ändert dies nichts daran, dass sie sich durch das Unterlassen einer Erbantrittserklärung am Verfahren nicht beteiligt haben und damit auch kein Mitspracherecht beanspruchen können.OGH 2 Ob 49/25g, 29.04.2025
- Hier: Für die ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen.OGH 2 Ob 85/20v, 14.10.2020
- Hier: § 164 AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits: 1 Ob 86/08s).OGH 3 Ob 227/10v, 23.02.2011
- Hier: Ankündigung der Ausübung des Heimfallsrechts durch die Finanzprokuratur.OGH 1 Ob 124/10g, 10.08.2010
- Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts.OGH 10 Ob 13/10z, 02.03.2010
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (5 Ob 24/09d), insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht.OGH 6 Ob 3/09y, 02.07.2009
- Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation.OGH 5 Ob 277/08h, 13.01.2009
- Gegenteilig zu Beisatz T9, siehe RS0123656.OGH 4 Ob 73/08a, 10.06.2008
- Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG 1854.OGH 4 Ob 50/08v, 08.04.2008
- Der Erbe soll nicht gezwungen werden, auf jeden Fall eine Erbserklärung abgeben zu müssen, obwohl er dies nur für den Fall der Anwendung des Sondererbrechtes wünscht.OGH 6 Ob 153/03y, 27.11.2003
- Dem Noterben, der das Recht hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs 2 AußStrG die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bewirken, kommt die Legitimation zu, einen Beschluss anzufechten, der dieses Recht nicht beachtet und die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung definitiv ablehnt.OGH 9 Ob 32/03a, 08.10.2003
- Trotz Fehlens einer Erbserklärung wurde die Rechtsmittellegitimation aber zuerkannt, wenn der berufene Erbe bereits sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren zurückzuführen ist (so schon 6 Ob 95/75; 3 Ob 229/02a) und daher auch dann, wenn keine entsprechende Belehrung durch den Gerichtsabgeordneten erfolgt ist (so schon 4 Ob 537/94).OGH 6 Ob 44/03v, 02.10.2003
- Hier: Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 1 AnerbenG. Antragslegitimation und Rechtsmittellegitimation kommt auch jenen Personen zu, die bisher noch keine Erbserklärungen abgegeben haben, wenn sie bei der gesetzlichen Erbfolge mögliche Anerben nach dem Gesetz sind.OGH 6 Ob 102/01w, 21.06.2001
- Auf die erstmalig im außerordentlichen Revisionsrekurs abgegebene Erbserklärung ist nicht Bedacht zu nehmen.OGH 1 Ob 202/98g, 25.08.1998
- Die Säumnis mit der seine Erbserklärung schließt aber die Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluss des Abhandlungsgerichtes die Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluss des zum Beispiel in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluss beeinträchtigte Person schon gemäß § 9 AußStrG rechtsmittellegitimiert. Hier: Kollisionskuratorbestellung.OGH 4 Ob 537/94, 12.04.1994
- Sie können auch keine Delegierungsanträge stellen.OGH 6 Nd 524/82, 02.12.1982
- Mit Erbserklärung erhält der Erbe die Rechtsmittellegitimation.OGH 7 Ob 539/82, 18.02.1982
- Parteistellung des Erbanwärters auch vor der Erbserklärung im Streit über die Frage, ob ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten ist.OGH 3 Ob 128/74, 25.06.1974
- Wenn jemand ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet und urkundlichen Nachweis seiner Erbqualität anbietet, kommt ihm dennoch Rekurslegitimation zu.OGH 6 Ob 42/68, 21.02.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006398 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 53.
- OGH 2 Ob 155/25w, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 214/23v, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG § 122 · Einstellung
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