Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 49/23p
Worum es ging: Wann beginnt die Frist bei einer zugesagten, erst später erkennbaren Eigenschaft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie beginnt erst zu dem Zeitpunkt, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet. Das gilt, wenn eine Eigenschaft zugesichert wurde, die sich nicht sofort feststellen lässt, und dafür für einen bestimmten Zeitraum eingestanden wurde. Wurde ausdrücklich eine andere Frist vereinbart, bleibt es dabei.
Für den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel erkennen konnten. Die Frist läuft auch dann, wenn der Mangel noch verborgen ist.
Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der körperlichen Übergabe der Sache. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt werden konnte.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1503 ABGB § 933 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
57 Absätze, 17.618 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Geschäftszahl
10Ob49/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. (FH) A*, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, und 2. V*, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.300 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 7. August 2023, GZ 18 R 59/23i-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 3. März 2023, GZ 2 C 361/22z-21, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Berufungsgerichts wird in Ansehung des gegen die erstbeklagte Partei erhobenen Klagebegehrens aufgehoben und es wird in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass insoweit das Ersturteil einschließlich der die erstbeklagte Partei betreffenden Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.215,48 EUR (darin 202,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.526,75 EUR (darin 166,79 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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