Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 7/24s
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Die Versicherung muss beweisen, dass Sie eine Pflicht aus dem Vertrag tatsächlich verletzt haben. Ist das bewiesen, sind Sie am Zug: Sie müssen beweisen, dass Sie kein oder nur ein geringeres Verschulden trifft und dass die Verletzung für den Schaden keine Rolle gespielt hat.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Wollen Sie zeigen, dass Ihre Pflichtverletzung keine Auswirkungen hatte, müssen Sie das streng beweisen. Es genügt nicht, den ursächlichen Zusammenhang bloß als unwahrscheinlich darzustellen.
Die Bedingung in der Versicherung, dass der Lenker die nötige Lenkberechtigung haben muss, gilt auch für Fahrten, die nicht auf öffentlichem Grund stattfinden, etwa auf einem Übungsplatz.
Wer eine Auflage im Führerschein nicht einhält, etwa das Tragen einer Brille, verletzt damit eine Obliegenheit gegenüber der Versicherung. Der Nachweis, dass Sie im Einzelfall dennoch fahrtüchtig waren, kommt nicht in Betracht. Möglich bleibt aber, dass sich der Unfall unabhängig davon ereignet hat, etwa durch einen technischen Defekt.
Halten Sie eine Auflage im Führerschein nicht ein, etwa die vorgeschriebene Korrekturbrille, verletzen Sie eine Obliegenheit. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass dieser Verstoß für den Unfall nicht ursächlich war.
Die Versicherung muss nur nachweisen, dass Sie eine Vertragspflicht objektiv verletzt haben. Danach ist es Ihre Aufgabe, zu behaupten und zu beweisen, dass Sie das weder absichtlich noch grob fahrlässig getan haben. Bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie außerdem schon in erster Instanz vorbringen und beweisen, dass die Verletzung auf den Schadensfall keinen Einfluss hatte.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Sie können nachweisen, dass Ihre Pflichtverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang der Leistung der Versicherung Einfluss hatte. Dieser Nachweis kann für den gesamten Schaden oder auch nur für einen Teil davon gelingen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 29.09.2023, 8 Cg 6/23p-29
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 15.11.2023, 3 R 152/23b-34
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Geschäftszahl
7Ob7/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* S*, vertreten durch Mag. Stefan Weidinger, Rechtsanwalt in Scharnstein, gegen die beklagte Partei A*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen 5.571,25 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. November 2023, GZ 3 R 152/23b-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. September 2023, GZ 8 Cg 6/23p-29, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 5.571,25 EUR samt 4 % Zinsen ab 7. November 2022 zu zahlen, wird abgewiesen.
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