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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 14/24h

Worum es ging: Werden mir Vorteile aus dem Schadensfall abgezogen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.

Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.

Was Sie sich während eines Spitalsaufenthalts an Haushaltskosten ersparen, wird nur auf sachlich und zeitlich entsprechende Ersatzansprüche angerechnet. Dazu zählen etwa die Spitalskosten, die Sie selbst zu zahlen haben.

Ihr Verdienstausfall wird für den gesamten betroffenen Zeitraum berechnet: Von dem Verdienst, den Sie ohne die Verletzung erzielt hätten, wird abgezogen, was Sie tatsächlich verdient haben, samt einer allfälligen Rente. Sie können sich nicht einzelne Zeiträume herausgreifen, in denen Sie weniger verdient haben, wenn über den ganzen Zeitraum kein Ausfall bleibt.

Ersparen Sie sich durch einen Spitalsaufenthalt Kosten für Ihre Haushaltsführung, müssen Sie sich diesen ersparten Aufwand anrechnen lassen.

Pauschalsätze für die Krankenhauspflege werden wegen ersparter Haushaltskosten nur gekürzt, wenn der Versicherungsträger sein Recht sonst missbräuchlich ausüben würde, der Unterschied also sehr beträchtlich wäre. Beträgt die Haushaltsersparnis nur ein Fünftel der pauschalierten Kosten, ist das nicht der Fall.

Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Vorteile werden nur dann angerechnet, wenn sie sachlich und zeitlich zu genau dem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Ein Einkommen, das Sie vielleicht künftig nach einer Umschulung höher erzielen, passt weder zeitlich zum früheren Verdienstentgang noch sachlich zu den Kosten der Umschulung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

46 Absätze, 15.545 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Geschäftszahl

2Ob14/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Steiermark, Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Z*, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 182.198,31 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 23.382,04 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2023, GZ 5 R 142/23y-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 2023, GZ 57 Cg 74/21b-34, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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