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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 45/24t

Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs muss nicht von vornherein mit verkehrswidrigem Verhalten anderer rechnen. Muss er aber aus deren augenfälligem Verhalten schließen, dass sie sich nicht richtig verhalten können oder wollen, darf er sich nicht länger darauf verlassen, dass sie ihm den Vorrang geben.

Einsatzfahrzeuge haben immer Vorrang, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren. Das gilt auch, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Zeichen Vorrang geben oder Halt überfahren, und ebenso gegenüber Schienenfahrzeugen.

Umkehren ist im Verkehr stets ein gefährliches Manöver und verlangt äußerste Sorgfalt, weil andere aus Blinken und Einordnen nicht auf Ihre Absicht schließen können. Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn.

Wenn Sie erkennen können, dass sich ein Einsatzfahrzeug nähert, müssen Sie ihm Platz machen. Das gilt schon dann, wenn Sie auf seinem voraussichtlichen Weg ein Hindernis sein könnten. Besonders bei Kreuzungen dürfen Sie die Einsatzfahrt nicht behindern, denn das Einsatzfahrzeug hat immer Vorrang.

Muss der Lenker eines Einsatzfahrzeugs wegen Rotlichts anhalten, darf er erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass dabei niemand gefährdet und nichts beschädigt wird. Gegenüber dem Querverkehr, der Grün hat, kommt ihm kein Vorrang zu. Blaulicht und Folgetonhorn ändern daran nichts.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 13 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 26 StVO 1960 § 38 ZPO § 52

Entscheidungstext

45 Absätze, 12.787 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Geschäftszahl

2Ob45/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Rudeck – Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 12.222,34 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2023, GZ 63 R 202/23f-38, mit dem einer Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. August 2023, GZ 52 C 1134/22h-31, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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