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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.10.2022

StVO 1960 § 26

III. ABSCHNITT Bevorzugte Straßenbenützer. § 26. Einsatzfahrzeuge. (1)Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden. (2)Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. (3)Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen. (4)Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang: 1. Rettungsfahrzeuge, 2. Fahrzeuge der Feuerwehr, 3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes, 4. Sonstige Einsatzfahrzeuge. (5)Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Sie erkennen können, dass sich ein Einsatzfahrzeug nähert, müssen Sie ihm Platz machen. Das gilt schon dann, wenn Sie auf seinem voraussichtlichen Weg ein Hindernis sein könnten. Besonders bei Kreuzungen dürfen Sie die Einsatzfahrt nicht behindern, denn das Einsatzfahrzeug hat immer Vorrang.

Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs muss nicht von vornherein mit verkehrswidrigem Verhalten anderer rechnen. Muss er aber aus deren augenfälligem Verhalten schließen, dass sie sich nicht richtig verhalten können oder wollen, darf er sich nicht länger darauf verlassen, dass sie ihm den Vorrang geben.

Nein. Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs ist zwar von vielen Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen und auch von der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung befreit. Er darf dabei aber keine Personen gefährden und keine Sachen beschädigen und muss seine Geschwindigkeit den tatsächlichen Verhältnissen anpassen.

Muss der Lenker eines Einsatzfahrzeugs wegen Rotlichts anhalten, darf er erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass dabei niemand gefährdet und nichts beschädigt wird. Gegenüber dem Querverkehr, der Grün hat, kommt ihm kein Vorrang zu. Blaulicht und Folgetonhorn ändern daran nichts.

Beide Seiten können ein Verschulden treffen. Der Lenker des Einsatzfahrzeugs verletzt den Vorrang jener, für die Grün gilt. Fahren Sie aber trotz einer offensichtlich ungewöhnlichen Verkehrslage, etwa stehenden Fahrzeugen im Gegenverkehr, ohne auf Blaulicht und Folgetonhorn zu achten in die Kreuzung ein, trifft auch Sie ein Verschuldensanteil. Eine Teilung von einem zu zwei Teilen zu Ihren Gunsten ist dann vertretbar.

Nein. Welches Warnzeichen ein Einsatzfahrzeug verwenden muss – das Blaulicht, das Folgetonhorn oder beide zugleich –, hängt von der jeweiligen Lage ab. Eine starre Regel gibt es dazu nicht; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Ja, das ist möglich. Schaltet der Lenker eines Einsatzfahrzeugs das Folgetonhorn nicht ein, kann ihn daran ein Verschulden treffen. Das gilt vor allem dann, wenn die Sichtverhältnisse schlecht sind und andere ihn deshalb nicht rechtzeitig wahrnehmen können.

Ja. Nähert sich ein Einsatzfahrzeug einer Kreuzung, an der seine Lichtsignale wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig gesehen und seine Signaltöne nur eingeschränkt gehört werden können, muss der Lenker damit rechnen, dass ein erlaubt eingeschaltetes Autoradio die Signale zusätzlich übertönt.

Ja, überwiegend. In dem entschiedenen Fall trug der flüchtende Rechtsbrecher vier Fünftel und der verfolgende Polizeibeamte ein Fünftel, weil dieser zu schnell für die örtlichen Verhältnisse fuhr und von der Fahrbahn abkam. Ein Mitverschulden des Verfolgers ist zwar möglich, doch muss der Verfolgte es beweisen.

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