StVO 1960 § 26
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wenn Sie erkennen können, dass sich ein Einsatzfahrzeug nähert, müssen Sie ihm Platz machen. Das gilt schon dann, wenn Sie auf seinem voraussichtlichen Weg ein Hindernis sein könnten. Besonders bei Kreuzungen dürfen Sie die Einsatzfahrt nicht behindern, denn das Einsatzfahrzeug hat immer Vorrang.
Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs muss nicht von vornherein mit verkehrswidrigem Verhalten anderer rechnen. Muss er aber aus deren augenfälligem Verhalten schließen, dass sie sich nicht richtig verhalten können oder wollen, darf er sich nicht länger darauf verlassen, dass sie ihm den Vorrang geben.
Nein. Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs ist zwar von vielen Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen und auch von der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung befreit. Er darf dabei aber keine Personen gefährden und keine Sachen beschädigen und muss seine Geschwindigkeit den tatsächlichen Verhältnissen anpassen.
Muss der Lenker eines Einsatzfahrzeugs wegen Rotlichts anhalten, darf er erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass dabei niemand gefährdet und nichts beschädigt wird. Gegenüber dem Querverkehr, der Grün hat, kommt ihm kein Vorrang zu. Blaulicht und Folgetonhorn ändern daran nichts.
Beide Seiten können ein Verschulden treffen. Der Lenker des Einsatzfahrzeugs verletzt den Vorrang jener, für die Grün gilt. Fahren Sie aber trotz einer offensichtlich ungewöhnlichen Verkehrslage, etwa stehenden Fahrzeugen im Gegenverkehr, ohne auf Blaulicht und Folgetonhorn zu achten in die Kreuzung ein, trifft auch Sie ein Verschuldensanteil. Eine Teilung von einem zu zwei Teilen zu Ihren Gunsten ist dann vertretbar.
Nein. Welches Warnzeichen ein Einsatzfahrzeug verwenden muss – das Blaulicht, das Folgetonhorn oder beide zugleich –, hängt von der jeweiligen Lage ab. Eine starre Regel gibt es dazu nicht; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Ja, das ist möglich. Schaltet der Lenker eines Einsatzfahrzeugs das Folgetonhorn nicht ein, kann ihn daran ein Verschulden treffen. Das gilt vor allem dann, wenn die Sichtverhältnisse schlecht sind und andere ihn deshalb nicht rechtzeitig wahrnehmen können.
Ja. Nähert sich ein Einsatzfahrzeug einer Kreuzung, an der seine Lichtsignale wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig gesehen und seine Signaltöne nur eingeschränkt gehört werden können, muss der Lenker damit rechnen, dass ein erlaubt eingeschaltetes Autoradio die Signale zusätzlich übertönt.
Ja, überwiegend. In dem entschiedenen Fall trug der flüchtende Rechtsbrecher vier Fünftel und der verfolgende Polizeibeamte ein Fünftel, weil dieser zu schnell für die örtlichen Verhältnisse fuhr und von der Fahrbahn abkam. Ein Mitverschulden des Verfolgers ist zwar möglich, doch muss der Verfolgte es beweisen.