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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.05.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 47/24h

Worum es ging: Wann beginnt die Frist nach dem Tod des Geschäftsmieters?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Anhebung des Mietzinses bei Geschäftsräumen kommt es auf den Tod des Mieters an. Mit dem Tod ist der maßgebliche Sachverhalt endgültig eingetreten. Wann die Einantwortung an die Erben rechtskräftig wird, spielt dafür keine Rolle.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Die schrittweise Anhebung des Mietzinses bei Geschäftsräumen ist nur möglich, wenn die Mietrechte durch den Tod des Mieters als Ganzes auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Fehlt ein solcher Übergang des gesamten Vermögens, gibt es kein Recht zur Anhebung.

Für die schrittweise Anhebung des Mietzinses nach dem Tod des Geschäftsraummieters gelten dieselben Regeln wie beim Verkauf eines Unternehmens. Der Übergang ist dem Vermieter anzuzeigen, und er muss die Anhebung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist verlangen. Versäumt er das, verliert er dieses Recht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 12 MRG § 12a MRG § 37 MRG § 46a MRG § 46b

Entscheidungstext

30 Absätze, 10.172 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.05.2024

Geschäftszahl

5Ob47/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen des Antragstellers K*, vertreten durch Mag. Sabine Fürst, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegner 1. W* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, 2. M*, vertreten durch H* GmbH als Zustellungsbevollmächtigte, 3. H*, 4. L*, 5. D*, 6. D*, 7. Y*, 8. M*, 9. Li*, 10. O*, 11. M*, 12. Ma*, 13. G*, 14. C*, 15. Ur*, 16. J*, 17. D*, 18. U*, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 46a MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 2024, GZ 38 R 219/23x-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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