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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2024 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 60/24f

Worum es ging: Wonach richtet sich, ob mein Fall als Mietsache gilt?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob der Ausnahmefall vorliegt, in dem ein Rechtsmittel unabhängig vom Streitwert zulässig ist, richtet sich nach dem, was der Kläger behauptet hat. Auf die Einwendungen des Beklagten darf nur zurückgegriffen werden, wenn sich damit ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers klären lässt.

Bei einem Räumungsstreit können Sie unabhängig vom Wert des Streits an den Obersten Gerichtshof herantreten, wenn es um das Mietverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung geht. Steht die Beendigung fest und wird nur noch darüber gestritten, ob vollständig geräumt wurde, gilt diese Ausnahme nicht.

Wird eine Räumung nur damit begründet, dass jemand die Wohnung oder das Geschäftslokal ohne jeden Rechtsgrund benützt, gehört dieser Streit nicht zu den Bestandstreitigkeiten. Für solche Klagen sind die Bezirksgerichte daher nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.

Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Eine Räumungsklage zählt nur dann als Streit über ein Mietverhältnis, wenn sie sich auf dessen Beendigung stützt. Dieses Mietverhältnis muss außerdem schon in der Klage selbst behauptet worden sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 49 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 84

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.657 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

3Ob60/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen 16.554,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Februar 2024, GZ 39 R 228/23b-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. Juli 2023, GZ 7 C 559/22y-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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