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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 54/24h

Worum es ging: Wer schließt bei der Schiwoche die Verträge für mein Kind?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen sind die Lehrer schon aufgrund des Gesetzes befugt, die dafür nötigen Verträge im Namen der Schüler abzuschließen. Sie handeln dabei also für die Schüler und nicht im eigenen Namen.

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.

Wenn ein Lehrer unterrichtet, erzieht oder die Schüler beaufsichtigt, wird er für den Staat tätig. Er handelt dabei als dessen Organ. Für Fehler in diesem Bereich gelten deshalb die Regeln über die Haftung des Staates.

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.

Für die Stellung als Organ ist kein Dienstverhältnis zum beauftragten Unternehmen nötig. Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie dauernd, vorübergehend oder nur für einen Einzelfall herangezogen wurde und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger öffentlich oder privat geregelt ist.

Auch Private können mit der Vollziehung von Gesetzen betraut werden. Entscheidend ist nur, dass sie mit Befugnissen ausgestattet sind, die hoheitliches Handeln ermöglichen. Es reicht aus, wenn sie Behörden bei hoheitlichen Aufgaben unterstützen, ohne selbst über Hoheitsakte entscheiden zu können.

Wird für eine Schulsportwoche ein selbständiger Fachmann mit der sportlichen Ausbildung der Schüler betraut, wird er für die Schule tätig. Ein dabei geschädigter Schüler kann ihn deshalb nicht persönlich in Anspruch nehmen.

Wurde ein privatrechtliches Unternehmen für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder damit belehnt, kann es dafür nicht direkt geklagt werden. Für solche Klagen ist der Rechtsweg unzulässig, ebenso wie bei Klagen gegen einzelne Personen als Organe.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

47 Absätze, 15.603 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Geschäftszahl

1Ob54/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, geboren * 2010, *, vertreten durch Dr. Georg Retter, M.B.L., Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei O*, vertreten durch die Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei A*, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 3.210,70 EUR und Feststellung, über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. Februar 2024, GZ 32 R 84/23p-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 11. September 2023, GZ 11 C 120/23t-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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