Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 89/24p
Worum es ging: Muss ich beim Linksabbiegen nach hinten schauen?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer sich vor dem Linksabbiegen nicht vorschriftsgemäß zur Fahrbahnmitte einordnet, erschwert seine eigene Sicht nach hinten und macht seine Abbiegeabsicht für nachfolgende Fahrzeuge deutlich schlechter erkennbar. In diesem Fall müssen Sie den nachfolgenden Verkehr beobachten.
Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.
Für die Aufteilung der Schuld ist entscheidend, wie schwer Ihr Fehler wiegt. Dazu kommt, wie wichtig jene Verkehrsvorschrift ist, gegen die verstoßen wurde, allgemein und im konkreten Fall. Aus beidem ergibt sich Ihr Anteil am Schaden.
Das Einordnen zur Fahrbahnmitte dient nicht nur dazu, anderen das Überholen auf der rechten Seite zu ermöglichen. Es soll auch dafür sorgen, dass Ihr Abbiegemanöver für andere besser erkennbar ist.
Das Einordnen hat sofort zu erfolgen, nachdem Sie die Richtungsänderung angezeigt und sich über das Verhalten des nachfolgenden Verkehrs vergewissert haben. Sie müssen dann eine geraume Strecke lang eingeordnet bleiben.
Vor dem Einbiegen müssen Sie nach hinten blicken, wenn Sie damit rechnen müssen, dass hinter Ihnen eine unklare Verkehrslage besteht. Dasselbe gilt, wenn Ihre Zeichen von nachfolgenden Fahrzeugen missverstanden oder nicht wahrgenommen werden könnten.
Links einordnen bedeutet nicht nur, auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Gibt es nur einen Fahrstreifen, müssen Sie beim Linksabbiegen möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranfahren.
Haben Sie sich zur Straßenmitte eingeordnet, ist das auch dann ordnungsgemäß, wenn Ihr Fahrzeug nicht ganz parallel, sondern leicht schräg zur Fahrbahn steht. Ob rechts tatsächlich überholt werden kann, spielt keine Rolle.
Ordnen Sie sich vor dem Einbiegen nicht vorschriftsgemäß ein, genügt der Blinker allein nicht. Sie müssen unmittelbar vor dem Abbiegen zusätzlich den nachfolgenden Verkehr beobachten.
Haben Sie rechtzeitig angezeigt, dass Sie nach links abbiegen, und sich vergewissert, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, müssen Sie unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach hinten sehen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge das Manöver bemerken und rechts überholen. Auch an Kreuzungen müssen Sie nicht damit rechnen, links überholt zu werden.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 12.12.2023, 10 Cg 118/21t-54
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 28.02.2024, 3 R 22/24m-58
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 12 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.245 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
2Ob89/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Claudia Fahrner, Rechtsanwältin in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. W*, beide vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 28.782,29 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 8.937,33 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Februar 2024, GZ 3 R 22/24m-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. Dezember 2023, GZ 10 Cg 118/21t-54, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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