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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 67/24x

Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.

Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Nein. Der Oberste Gerichtshof hat die Bestimmungen über das Glücksspiel dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Dieser hat die Anträge zurückgewiesen und die Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols in einem Parallelverfahren inhaltlich verneint. Auch mit dem Unionsrecht ist das Monopol nach ständiger Rechtsprechung vereinbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 EO § 42 EO § 45 JN § 44 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 9.381 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8Ob67/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei S* Limited, Registrierungsnummer *, Zypern, vertreten durch die Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.028 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. April 2024, GZ 3 R 62/24y-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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