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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 121/23m

Worum es ging: Was heißt es, dass die Wohnung brauchbar sein muss?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob die Sache brauchbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Vertrags. Sie muss die Verwendung zulassen, die dafür gewöhnlich nötig ist und im Verkehr üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere, durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet.

Ja. Welches Maß an Brauchbarkeit geschuldet ist und in welchem Umfang Sie das Objekt benützen dürfen, können Sie mit dem Vermieter vereinbaren; auch der gesetzliche Anspruch auf Zinsminderung lässt sich vertraglich abändern. Ob das Objekt unbrauchbar ist, misst sich am vereinbarten Zweck und wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. War Ihnen als Gastwirt etwa ein Liefer- oder Abholservice zumutbar, blieb das Lokal teilweise brauchbar.

Brauchbar ist die Sache, wenn sie eine Verwendung zulässt, wie sie nach dem Zweck des Vertrags gewöhnlich erforderlich ist und im Verkehr üblich gemacht wird. Dabei ist eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen.

Geht es um die Kündigung oder die Räumung einer Wohnung oder um den Bestand des Vertrags, hängt der Weg zum Obersten Gerichtshof nicht vom Streitwert ab. Das gilt auch für Ansprüche, über die im selben Verfahren mitentschieden wird, etwa rückständigen Mietzins. Diese Fragen hängen so eng zusammen, dass sie gleich behandelt werden.

Wird im Räumungsverfahren gesondert über die Höhe des Mietzinsrückstandes entschieden, kann diese Entscheidung angefochten werden. Voraussetzung ist, dass der Streitwert über der maßgeblichen Grenze liegt. Dann steht der außerordentliche Weg zum Obersten Gerichtshof offen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1104 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.774 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8Ob121/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. E* N*, 2. E* H*, 3. KR B* H*, alle vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Singer & Kessler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (Revisionsinteresse) 8.698,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2023, GZ 39 R 102/23y-30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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