Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 31/24f
Worum es ging: Bindet die Abweisung meines Grundbuchsantrags auch andere Personen?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Nein. Eine Vormerkung ist nur zulässig, wenn das Recht auch einverleibt werden könnte. Ein Recht, das erst in Zukunft entstehen soll, kann nicht vorgemerkt werden, um es zu sichern. Auch eine Vereinbarung der Beteiligten macht eine unzulässige Eintragung nicht möglich.
Nein. Rechte, die erst mit dem Eintritt einer Bedingung entstehen sollen, können vorher weder einverleibt noch vorgemerkt werden; dasselbe gilt für bloße Aussichten auf ein künftiges Recht. Tritt die Bedingung ein, ist das durch Urkunden nachzuweisen. Rechte, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind dagegen eintragungsfähig.
Ja. Das Grundbuchsgericht darf Ihnen nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als Sie beantragt haben. Ein Weniger ist aber zulässig, etwa eine Vormerkung statt der beantragten Einverleibung, wobei der Rest abgewiesen wird.
Wenn Sie nicht zu den Personen gehören, die das Gericht verständigen muss, läuft für Sie keine eigene Frist. Sie können ein Rechtsmittel nur innerhalb jener Frist einbringen, die den Parteien offensteht.
Nein. Sie müssen nur jene Urkunde nachbringen, deren Fehlen bisher der endgültigen Eintragung entgegenstand. Die bereits geprüften Unterlagen brauchen Sie nicht noch einmal einzureichen. Voraussetzung ist, dass dem Akt keine weiteren offenen Mängel zu entnehmen sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mürzzuschlag, 20.07.2023
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 07.12.2023, 1 R 153/23a
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 46 GBG 1955 § 119 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 85
Entscheidungstext
52 Absätze, 9.748 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.07.2024
Geschäftszahl
5Ob31/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A*verband, *, 2. S*-AG, *, beide vertreten durch Hohenberg Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft in Graz, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 7. Dezember 2023, AZ 1 R 153/23a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 20. Juli 2023, TZ 1144/2023, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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