OGH 1 Ob 120/24i
Worum es ging: Bekomme ich vom Ehepartner Geld für die Anwaltskosten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Notwendige Prozess- und Anwaltskosten gehören zum Unterhalt und sind grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bezahlen. Nur wenn dafür ein besonderer Bedarf entsteht, den Sie daraus nicht decken können, bekommen Sie zusätzlich einen Vorschuss. Das setzt voraus, dass es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist.
Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 02.05.2024, 1 R 73/24y-102
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 EO § 382 EO § 402 EO § 78 JN § 55 JN § 58 ZPO § 500 ZPO § 508a ZPO § 528
Entscheidungstext
29 Absätze, 4.697 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Geschäftszahl
1Ob120/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei W*, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei K*, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, wegen Scheidung, hier wegen einstweiligen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. Mai 2024, GZ 1 R 73/24y-102, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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