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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 130/24k

Worum es ging: Genügt es, in der Klage auf beigelegte Unterlagen zu verweisen?

Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Klage müssen Sie die Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, selbst vorbringen. Ein bloßer Hinweis auf beigelegte Urkunden reicht dafür nicht aus.

Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.

Auch ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung kann durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Als Sicherungsmaßnahme kommt dabei auch ein Verbot in Betracht, die Sache zu belasten oder zu verkaufen.

Eine vorläufige gerichtliche Anordnung sichert nicht die einzelnen Gegenstände, sondern Ihre Möglichkeit, den Aufteilungsanspruch später durchzusetzen. Ob Sie am Ende die Sache selbst oder eine Ausgleichszahlung bekommen, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist nur, dass die Aufteilung später noch möglich ist und das Vermögen nicht vorher beiseitegeschafft wird.

Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.

Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.719 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Geschäftszahl

1Ob130/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei H*, geboren am *, vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei J*, geboren am *, vertreten durch Dr. Walter Platzgummer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung (hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b 2. Fall EO) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Juli 2024, GZ 3 R 126/24m-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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