Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 104/24s
Worum es ging: Wie ausführlich muss mir jemand über mein Geschäft abrechnen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.
Wie umfangreich eine Rechnungslegung sein muss, ist nicht immer gleich, sondern richtet sich nach ihrem Zweck. Das gilt auch für die Frage, ob die Belege vorzulegen sind. Darüber ist bereits im Prozess zu entscheiden.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.
Nein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung genügt es, dass die Originalbelege einem Sachverständigen vorgelegt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Ware würde die Geheimhaltungsinteressen des Gegners unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Im Streit über Unterhalt muss der Zahlungspflichtige von sich aus nicht bei der Klärung seines Einkommens mithelfen. Deshalb können auch geschiedene Ehegatten Auskunft und Abrechnung über die für den Unterhalt maßgeblichen Umstände verlangen. Dafür muss der Unterhalt dem Grunde nach zustehen, die Bezifferung ohne Auskunft erheblich schwierig und die Auskunft zumutbar sein.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 31.07.2023, 2 C 2/19g-52
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 12.12.2023, 48 R 117/23w-57
Zitierte Paragrafen
ZPO § 50 ZPO § 500 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
34 Absätze, 10.390 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Geschäftszahl
5Ob104/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Grohner Gaudernak Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rechnungslegung und Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2023, GZ 48 R 117/23w-57, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Döbling vom 31. Juli 2023, GZ 2 C 2/19g-52, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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