Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 157/24b
Worum es ging: Ist ein Kauf gültig, wenn Nebenpunkte offen blieben?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für einen Kaufvertrag genügt grundsätzlich die Einigung über Preis und Kaufgegenstand. Offene Nebenpunkte schaden nicht, sie werden aus dem Willen der Beteiligten oder aus dem Gesetz ergänzt. Haben Sie sich aber ausdrücklich vorbehalten, auch darüber noch eine Vereinbarung zu treffen, kommt der Vertrag erst mit dieser Einigung zustande.
Haben Sie eine bestimmte Form für den Vertrag vereinbart, wird vermutet, dass Sie erst mit Einhaltung dieser Form gebunden sein wollten. Es ist aber möglich, dass der Vertrag schon mündlich bindend war und die Urkunde nur noch festhalten sollte, was gilt. Wer sich darauf beruft, muss das beweisen.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und den Willen zum Abschluss erklärt haben. Solange noch Fragen offen sind, besteht kein Vertrag. Beim Preis genügt es aber, dass er bestimmbar ist, etwa als angemessener Preis oder als der gesetzlich zulässige Mietzins.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Rechtsbegriffe müssen im Verfahren grundsätzlich nicht bewiesen werden. Einfache Begriffe wie Kauf oder Miete sind aber in die Alltagssprache übergegangen. Wenn ein Gericht sie verwendet, kann darin zugleich die Feststellung von Tatsachen liegen.
Rechtliche Bewertungen können Sie im Verfahren nicht wirksam zugestehen. Verwenden Sie aber einfache und eindeutige Begriffe des täglichen Lebens, gelten die dahinterstehenden Tatsachen als zugestanden.
Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 29.07.2024, 5 R 54/24h-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Geschäftszahl
4Ob157/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Orsini und Rosenberg & Striessnig Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 29. Juli 2024, GZ 5 R 54/24h-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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