Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 184/24f
Worum es ging: Kann ich berichtigen lassen, weil der Beschluss damals falsch war?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.
Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.
Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.
Mit der Rechtskraft des Verfallsausspruchs wird der Bund von Gesetzes wegen Eigentümer der Sache, und zwar lastenfrei. Bestehende Belastungen gehen damit unter. Wer sein Recht nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, kann nur mehr gegen den Bund vorgehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.08.2024, 46 R 143/24f
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 93
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.781 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
5Ob184/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Republik Österreich (Bund), *, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Berichtigung nach § 136 GBG ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2024, AZ 46 R 143/24f, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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