Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.01.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 120/24y

Worum es ging: Gilt ein Gewährleistungsausschluss auch für versteckte Mängel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.

In der Regel muss Sie der Unternehmer als Fachmann beraten und vor Fehlern warnen. Werden Sie aber selbst von einem Sachverständigen vertreten und hätte dieser erkennen können, dass Ihre Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist, kann Sie ein Mitverschulden treffen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat.

Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.

Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ABGB § 929 ABGB § 932 KSchG § 9 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

36 Absätze, 11.567 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

9Ob120/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B*, vertreten durch Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Thomas Bründl und Dr. Claudia Franzelin, Rechtsanwälte in Straßwalchen, wegen 1.) Vertragsaufhebung und 2.) 9.272,50 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. August 2024, GZ 53 R 49/24y-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 15. November 2023, GZ 2 C 621/23h-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail