Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 7/25y
Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.
Auch wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich steht, sind Kosten zu ersetzen, die durch die vermehrten Bedürfnisse nach einer Verletzung entstehen. Sonst stünde jemand, der ohne Verschulden allein für die Gefahr haftet, besser da als der Schuldige. Solche Mehrkosten können Sie daher geltend machen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.11.2024, 5 R 162/24v-91
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ZPO § 226 ZPO § 273 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.963 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Geschäftszahl
1Ob7/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Ozegovic und Dr. Maiditsch, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 147.843,88 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. November 2024, GZ 5 R 162/24v-91, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).