Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 138/24s
Worum es ging: Gelten die Beweise von der Schlichtungsstelle auch vor Gericht?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wo eine Gemeinde eine fachlich besetzte Schlichtungsstelle für Mietsachen hat, müssen Sie diese vor dem Gericht anrufen, und der dort gestellte Antrag darf danach weder erweitert noch geändert werden. Weiter reicht die Einheit der beiden Verfahren nicht: Die Beweisergebnisse der Schlichtungsstelle darf das Gericht nicht einfach verlesen und verwerten. Täte es das, wäre das ein Mangel des Gerichtsverfahrens.
Vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht werden muss nur die Sache selbst, also jener Sachantrag, der das Verfahren einleitet. Zwischenfeststellungsanträge und Anträge zu Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten können Sie jederzeit dort stellen, wo das Hauptverfahren gerade anhängig ist.
Ja. Wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, müssen Sie Ihren Antrag zuerst dort einbringen, sonst ist auch der Weg zum Gericht unzulässig. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Gegenseite ohne Einwand auf das Verfahren einlässt.
In Mietsachen können Sie dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig bei der Schlichtungsstelle und bei Gericht betreiben. Das gilt auch dann, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß die Schlichtungsstelle angerufen haben. Läuft über dieselbe Sache bereits ein Gerichtsverfahren, kommt eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.06.2024, 40 R 9/24f-50
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 JN § 42 MRG § 16 MRG § 37 MRG § 39 MRG § 40 ZPO § 519 ZPO § 528
Entscheidungstext
36 Absätze, 9.819 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Geschäftszahl
5Ob138/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers P* M*, vertreten durch Senad Albani, M.A., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Maga. A* K*, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2024, GZ 40 R 9/24f-50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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