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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.04.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 10/25h

Worum es ging: Deckt meine Rechtsschutzversicherung den Streit um ein Nutzungsrecht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die erweiterte Deckung für Verträge über bewegliche Sachen greift nur, wenn der Vertrag tatsächlich eine bewegliche Sache betrifft. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Gebäude betrifft die unbewegliche Sache selbst, nicht das Recht daran.

Bei einer Kaution in Bargeld ist der Regelfall, dass der Empfänger das Geld nicht gesondert verwahrt. Sie haben dann kein Recht an genau diesen Geldscheinen, sondern nur einen Anspruch auf Rückzahlung.

Wer eine Barkaution erhalten hat, darf spätere Ersatzforderungen gegen Ihren Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Dieses Recht besteht grundsätzlich so lange, bis das Verhältnis zwischen Ihnen beiden abgewickelt ist.

Vermischt der Empfänger die Kaution mit eigenem Geld, kann er daran Eigentum erwerben, und Sie haben an diesem Geld selbst kein Recht mehr. Für Ihre Ansprüche aus der Kautionsvereinbarung ändert das aber nichts. Es bleibt bei den vereinbarten Rechten und Pflichten.

Wer für eine fremde Schuld mit einem Pfand einsteht, hat dieselben Rechte wie ein Bürge. Sie können Auskunft und Abrechnung verlangen, damit Sie den Umfang Ihrer Haftung feststellen können. Das gilt jedenfalls, wenn das gesicherte Geschäft beendet ist oder auf Sie gegriffen werden soll.

Ja. Als Versicherungsnehmer müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Bleibt das offen, geht das zu Ihren Lasten; das gilt etwa beim Einbruch oder beim Diebstahl eines Fahrzeugs.

Wenn Sie eine Leistung aus Ihrer Versicherung fordern, müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist. Dieser Nachweis ist die Grundlage Ihres Anspruchs.

Im Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung zahlen muss, dürfen Tatsachenfragen, die erst im eigentlichen Prozess zu klären sind, nicht bindend festgestellt werden. Auch die Aussichten auf Erfolg dürfen nicht durch eine vorgezogene Beweiswürdigung beurteilt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 298 ZPO § 510

Entscheidungstext

62 Absätze, 11.751 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.2025

Geschäftszahl

7Ob10/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Lippitsch.Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei A*-AG, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Oktober 2024, GZ 6 R 35/24x-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22. Jänner 2024, GZ 204 C 312/23y-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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