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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.05.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 52/25k

Worum es ging: Gilt der Haftungsausschluss auch nach Ablauf der Garantiefrist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.

Gewährleistung können Sie nur für Mängel verlangen, die schon bei der Übergabe vorhanden waren. Der Mangel muss damals zumindest im Ansatz bestanden haben, auch wenn er erst später sichtbar wurde. Für Mängel, die erst danach entstehen, gibt es keine Gewährleistung.

Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.

Mit einer Klausel wie „besichtigt, so gekauft wie sie liegt, ohne Haftung für einen bestimmten Zustand“ verzichten Sie auf alle Mängel, die bei einer ordentlichen Untersuchung erkennbar gewesen wären. Das gilt auch dann, wenn der Mangel nicht sofort ins Auge fällt.

Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.

Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.

Schadenersatz steht Ihnen nur zu, wenn durch den Fehler noch ein weiterer Schaden entstanden ist. Besteht Ihr Nachteil nur darin, dass der Mangel überhaupt vorhanden ist, gibt es dafür keinen zusätzlichen Ersatzanspruch.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ABGB § 932 KSchG § 9 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

37 Absätze, 11.738 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.05.2025

Geschäftszahl

7Ob52/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Martin Sudi, Rechtsanwalt in Graz, wegen 26.500 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2024, GZ 4 R 147/24f-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Juli 2024, GZ 37 Cg 76/23w-35, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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