OGH 1 Ob 82/25b
Worum es ging: Muss ich hunderte Einzelposten in der Klage getrennt begründen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Wenn Sie nur einen Teil einer Geldforderung einklagen, wird für den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht der gesamte offene Betrag herangezogen. Maßgeblich ist nur der Wert, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Die Regel, die sonst den Gesamtbetrag heranzieht, gilt hier nicht.
Klagen Sie nur einen Teil einer Forderung ein, kommt es darauf an, worüber das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Der volle Forderungsbetrag zählt dafür nicht. Der noch offene Rest bleibt außer Betracht.
Geht es um die Kündigung oder die Räumung einer Wohnung oder um den Bestand des Vertrags, hängt der Weg zum Obersten Gerichtshof nicht vom Streitwert ab. Das gilt auch für Ansprüche, über die im selben Verfahren mitentschieden wird, etwa rückständigen Mietzins. Diese Fragen hängen so eng zusammen, dass sie gleich behandelt werden.
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 17.04.2025, 53 R 48/25b-11
Zitierte Paragrafen
JN § 49 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.579 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Geschäftszahl
1Ob82/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr, Dr. Vollmaier und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Kühleitner & Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, wegen 26.000 EUR sA, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. April 2025, GZ 53 R 48/25b-11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 4. Dezember 2024, GZ 5 C 749/24s-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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