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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 78/25m

Worum es ging: Darf ich die Zahlung zurückhalten, bis Mängel behoben sind?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Verbesserung eines Mangels können Sie nur mit einer Klage erzwingen. Solange nicht verbessert wurde, dürfen Sie Ihre Zahlung zurückhalten, aber nur bei Mängeln, deren Behebung keinen unverhältnismäßigen Aufwand verlangt, und nur im notwendigen Ausmaß. Für Arbeiten an sanitären Anlagen und an einer Zentralheizung im Haus gilt eine Frist von drei Jahren, auch wenn nicht alle Rohre unter Putz liegen.

Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.

Wenn Sie eine Verbesserung verlangen, dürfen Sie dafür eine angemessene Frist setzen. Sie dürfen aber nicht darüber hinaus bestimmen, wie, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen gearbeitet wird, wenn das nicht schon der Vertrag vorsieht. Stellen Sie trotzdem solche Bedingungen, behalten Sie zwar Ihr Recht auf Verbesserung, dürfen aber das Entgelt nicht mehr deshalb zurückhalten.

Verlangen Sie zunächst eine Verbesserung des Werks, lassen diese dann aber nicht zu oder vereiteln sie sonst, steht dem Unternehmer in der Regel das volle Entgelt zu. Ihr Verhalten wird dann so beurteilt, als hätten Sie gar keine Verbesserung verlangt.

Sobald eine Verbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Das Zurückhalten soll den Unternehmer zur Behebung antreiben; besteht kein Anspruch auf Behebung mehr, dürfen Sie auch nicht mehr zurückhalten. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Fertigstellung verhindern, das Werk von einem Dritten vollenden lassen oder auf Preisminderung oder Vertragsauflösung umsteigen.

Für eine erhebliche Rechtsfrage genügt es, dass zu der entscheidenden Frage keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliegt. Eine ständige Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1052 ABGB § 1170 ABGB § 1503 ABGB § 933a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.006 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

4Ob78/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Mag. Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, und die Nebenintervenienten 1. *, vertreten durch die Werdnik Kusternigg Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und 2. *, vertreten durch Mag. Walter Dorn und Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Claudia Krappinger, Rechtsanwältin in Feldkirchen, wegen (zuletzt) 6.737,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 25. November 2024, GZ 1 R 189/24z-145, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 28. Februar 2024, GZ 16 C 115/21y-141, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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