Kann ich Geld verlangen, wenn jemand mein Recht ausnützt?
günstig für Berechtigter betrifft Eigentümer, Rechteinhaber, Unternehmer, Nutzer ohne Vertrag
Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil nutzt und sich dabei nicht auf eine Leistung des Berechtigten stützen kann, muss den Vorteil herausgeben. Sache ist dabei weit zu verstehen. Erfasst sind auch geistige Güter, die dem Berechtigten kraft eines Ausschließungsrechts wirtschaftlich zustehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. "Sache" ist im weiteren Sinn des § 285 ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter", welche kraft des dem Berechtigten von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwertung zum Nutzen des Inhabers zulassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die von der Beklagten eingehobene Servicegebühr hängt nicht bloß von der Nutzung ihrer Plattform ab, sondern von der Zuverfügungstellung der Wohnungen der Klägerin durch den "Gastgeber".OGH 4 Ob 33/22i, 22.11.2022
- Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet.OGH 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
- ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung.OGH 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
- Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut.OGH 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
- Hier: Domain als Rechtsgut.OGH 4 Ob 59/13z, 22.10.2013
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Briefmarke mit dem Portrait von Ernst Happel.OGH 6 Ob 57/06k, 07.11.2007
- Der weite Sachbegriff des § 1041 ABGB in Verbindung mit § 285 ABGB umfasst auch Forderungsrechte.OGH 6 Ob 54/06v, 06.04.2006
- Eine nicht ausgenützte und bereits gelöschte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung ist daher keine "Sache" im Sinn des § 1041 ABGB.OGH 6 Ob 294/00d, 23.08.2001
- Hier: ForderungsrechteOGH 5 Ob 525/94, 27.04.1994
- Hier: Werbeslogan: "Bis bald im Wienerwald".OGH 4 Ob 166/93, 22.03.1994
- Hier: Bekanntheitsgrad eines Sängers.OGH 4 Ob 147/90, 23.10.1990
- Insbesondere Forderungen.OGH 4 Ob 513/88, 12.04.1988
- Bild eines Fußballers.OGH 4 Ob 406/81, 16.02.1982
- Es fallen darunter nicht nur körperliche Sachen, Forderungsrechte und Namensrechte, sondern auch Arbeitsleistungen und die "Immaterialgüter", die kraft des dem Berechtigten hier von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwendung zum Nutzen des Inhabers zulassen, wie Markenrechte, Patentrechte und Urheberrechte.OGH 4 Ob 337/80, 29.04.1980
- Auch elektrische Energie.OGH 1 Ob 549/77, 27.04.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019926 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 29.
- OGH 8 Ob 88/25m, 27.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 76/25g, 03.07.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 10 Ob 20/25a, 03.06.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 9 Ob 35/23x, 18.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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